wie bereits in unserem Schreiben der letzten Woche angekündigt, hat die Landesregierung eine ergänzende Coronaverordnung für die Hochschulen beschlossen, die am heutigen 2. November 2020 in Kraft tritt und zunächst bis Ende des Monats gilt (vollständige Version am Ende des Artikels).
Wir freuen uns sehr, dass es zwar einige zusätzliche Einschränkungen gibt, die Hochschulen aber weit weniger betroffen sind, als zwischenzeitlich zu befürchten war. Im Vorfeld der Ausgestaltung des Regelwerks konnten speziell wir als Muthesius Kunsthochschule deutlich machen, wie wichtig Präsenzformate für uns sind. Es ist ein großer Erfolg, dass wir eine Sonderregelung für künstlerische Hochschulen („Lex Muthesius“) verankern konnten, die uns erlaubt, mit dem Kohortenprinzip weiterzuarbeiten!
Die wesentlichen Regelungen der Coronaverordnung für die Hochschulen betreffen folgende Themen:
1. Lehrbetrieb
Die neue Verordnung stellt in den „Grundsätzen für den Lehrbetrieb“ (§ 2) gleich im ersten Absatz klar: „Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.“ Praktische Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungen für Studierende im ersten Semester sind als solche Ausnahmen aber in Präsenz möglich. Der für uns wichtigste Punkt geht noch darüber hinaus und bestimmt, dass innerhalb einer Kohorte „an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten in Präsenz zulässig“ ist (§ 2, Abs. 6). Ein großer Vertrauensvorschuss der Politik gegenüber der Muthesius Kunsthochschule besteht darin, dass dieser für uns so essentielle Halbsatz die Unterstützung des Wissenschaftsministeriums gefunden und die Mitzeichnung der anderen Ministerien überstanden hat. Es gilt, diesem Privileg durch besonders verantwortungsvolles Handeln unsererseits zu entsprechen!
2. Mund-Nasen-Bedeckung in Lehrveranstaltungen
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Lehrveranstaltungen wurde ausgeweitet und gilt jetzt generell nicht nur in den Lehrveranstaltungen, sondern darüber hinaus in den Gebäuden der Hochschule und im Eingangsbereich davor. Ausnahmen bestehen nur für Lehrpersonal, das auch ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier tragen kann. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss entsprechend auch in den Kohorten getragen werden. Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist ebenfalls im Außenbereich auf dem gesamten Hochschulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
3. Verwaltung
Da auch die Arbeitsstätten zunehmend als Ort der Infektionsübertragung angesehen werden, tritt ebenfalls am heutigen 2. November 2020 ein Erlass des Chefs der Staatskanzlei für die Landesverwaltung in Kraft (und mit Ablauf des 29. November 2020 außer Kraft). Zu diesen Neuregelungen innerhalb der Verwaltung (Home Office etc.) erhalten die Mitarbeiter*innen der Muthesius Kunsthochschule ein gesondertes Schreiben der Personalabteilung. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bleibt dabei oberstes Ziel.
4. Mensa
Die Mensa wird leider vom zuständigen Studentenwerk wieder geschlossen.
Wir sind zuversichtlich, dass wir trotz aller Widrigkeiten gemeinsam erfolgreich durch das Wintersemester kommen: Unterstützen Sie sich gegenseitig und lassen Sie sich nicht entmutigen!
Mit herzlichen Grüßen
Dr. Arne Zerbst
Präsident
Prof. Dr. Almut Linde
Vizepräsidentin
Prof. Michael Breda
Vizepräsident