Ansprechpartnerinnen (Stand 01.04.2022)
Dilay Boran
Raum 02.10, T 0431 / 5198 – 508, E boran@muthesius.de
(Personalsachbearbeitung, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte)
Bente Clausen (Leitung)
Raum 01.10, T 0431 / 5198 – 410, E clausen@muthesius.de
(Grundsatzangelegenheiten, alle Personalangelegenheiten)
Stefan Pöting
Raum Raum 02.08, T 0431 / 598 – 404 poeting@muthesius.de
(Urlaub, Zeiterfassung, Krankheit/Kur, Werkverträge, Unterstützung im Bereich Personalangelegenheiten)
Service von A-Z
Änderungen der persönlichen Verhältnisse
Sofern sich Ihre persönlichen Verhältnisse (Anschrift oder Bankverbindung, Heirat, Geburt, Scheidung…) ändern, bitten wir Sie, dies unverzüglich der Personalabteilung mitzuteilen! Zur Beachtung der Mutterschutzfristen von Seiten des Arbeitgebers ist bitte auch eine Schwangerschaft bei Bekanntwerden mitzuteilen.
Arbeitsbefreiung / Dienstbefreiung
Beschäftigten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Arbeitsbefreiung nach §29 TV-L gewährt werden. Den Antrag auf Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung richten Sie bitte über Ihre Vorgesetzte/Ihren Vorgesetzten an die Personalabteilung.
Beschäftigte können lt. §29 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Arbeitsbescheinigung
Eine Bescheinigung über das Beschäftigungsverhältnis (z.B. für Kfz-Versicherungen) erstellt die Personalabteilung. Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit reichen Sie bitte ebenfalls in der Personalabteilung ein.
Arbeitsunfähigkeit / Dienstunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn die Arbeit wegen Krankheit nicht aufgenommen werden kann.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Bitte melden Sie sich im Fall einer Arbeitsunfähigkeit telefonisch unter 0431 / 5198 – 400 oder per Email unter krankmeldungen@muthesius.de bis spätestens 9.00 Uhr. Ihre Krankmeldung wird dann Ihrer Abteilung mitgeteilt.
Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) andauert, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen.
Bitte vergessen Sie nicht, sich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wieder gesund zu melden.
Arbeitsunfall / Dienstunfall
Arbeits- und Dienstunfälle müssen der Personalabteilung (Frau Clausen) unverzüglich angezeigt werden. Hierzu gehören auch Wegeunfälle, d. h. Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück.
Die Unfallanzeige erstellt die Personalabteilung. Auf dem Formular können Sie ersehen, welche Angaben wir hierzu benötigen. Handelt es sich um einen Wegeunfall, benötigen wir Angaben für den Wegeunfallfragebogen.
Kleine Verletzungen, die im Dienst passieren, sollten Sie versorgen und diese im Verbandsbuch am Erste Hilfe Kasten eintragen. So sichern Sie sich Ihren Versicherungsschutz, falls sich später herausstellen sollte, dass die Verletzung doch schlimmer ist, als zunächst gedacht!
Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitszeiterfassung erfolgt über die Zeiterfassungskarte. Der jeweils aktuelle Vordruck ist auf ‚Everyone‘ für Vollzeit, Teilzeit mit 30 Stunden/Woche sowie 19,35 Stunden hinterlegt.
Die ausgefüllten Karten sind zur Archivierung an Frau Dilay Boran zu geben. Eine Einsicht ist nur dem Präsidium gewährt.
Beamtenrecht
An der Muthesius Kunsthochschule Kiel werden neben den Tarifbeschäftigten auch Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Sie unterliegen keinem Tarifvertrag, sondern stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Arbeitgeber. Das Beamtenverhältnis kommt nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags zustande, sondern begründet sich durch eine Ernennungsurkunde.
Weitere Informationen für Beamte finden Sie hier: SHBesG, BBesG
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Verschiedene Gründe können zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen, dies sind insbesondere:
• Befristung
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
• Auflösungsvertrag
Nach § 33 Abs. 1 Buchstabe GESAMT_TV-L endet ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung jederzeit (ohne Bindung an Fristen) im gegenseitigen Einvernehmen in Form eines Auflösungsvertrages.
Zur Wirksamkeit bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag nach § 623 BGB der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
• Verminderte Erwerbsfähigkeit
Nach § 43 Abs. 2 Satz SGB sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 33 Abs. 2 TV-L endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber über die Zustellung unverzüglich zu unterrichten.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung eine Rente auf Zeit bewilligt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Rente auf Zeit.
• Altersgrenze
Das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch mit Vollendung des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht hat. (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a TV-L).
Bitte beachten Sie, dass die Rentenauszahlung der VBL separat von Ihnen persönlich beantragt werden muss.
Das hier verlinkte Merkblatt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bitte unterzeichnen und an die Personalabteilung zurückgeben für die Personalakte.
Belohnungen und Geschenke
Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Näheres ist dem Runderlass Belohnungen, Geschenke des Finanzministeriums zu entnehmen.
Berufungsverfahren
Alle notwendigen Hinweise finden Sie in der Berufungen-Satzung der Muthesius Kunsthochschule.
Besoldung / Entgelt
Die Zahlung der Besoldung bzw. des Entgeltes erfolgt durch das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein, Speckenbeker Weg 133, 24113 Kiel. Bei Rückfragen bezüglich Ihres Entgeltes wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Sachbearbeiter/Ihre Sachbearbeiterin im Finanzverwaltungsamt. Die Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters oder der zuständigen Sachbearbeiterin finden Sie jeweils auf Ihren Gehaltsabrechnungen.
Weitere Informationen finden Sie in den Besoldungs- und Entgelttabelle.
Bildungsurlaub
Nach § 5 WBG versteht man unter Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahmen an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung. Dieser Anspruch steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden.
Dabei soll jeder und jedem Beschäftigten die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden. Somit umfasst der Anspruch fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.
Dienstreise
Antrag -Dienstreise reichen Sie bitte bei Frau Nicole Zimmermann vor Dienstreiseantritt ein, denn nur bei einer im Voraus genehmigten Dienstreise (auch Exkursionen) haben die Reisenden den erforderlichen Versicherungsschutz. Auch sollte im Vorwege über die Übernahme von Kosten (s.a. Reisekostenrechtreformgesetz) entschieden werden. Die Genehmigung erfolgt durch den Kanzler.
Neu seit dem 01. Januar 2019 ist, dass bei Dienstreisen Sozialversicherungs-/Pflegeversicherungszahler, die vom Arbeitgeber ins europäische Ausland entsendet werden (z.B. Fortbildung, Museumsbesuch, Exkursion, Workshop, Vortrag im Auftrag der Hochschule etc.), in Verbindung mit Dienstreiseantrag/-abrechnung eine A1 Bescheinigung mitgeführt werden muss. Dieser Antrag für die Bescheinigung ist rechtzeitig vor Dienstreiseantritt mit dem Dienstreiseantrag dem Arbeitgeber bei der Krankenkasse einzureichen. Weitere Informationen und Angaben zu Fristen finden Sie hier.
Den Antrag für die A1-Bescheinigung erhalten Sie hier.
Den Antrag für die A1-Bescheinung für Beamt*innen erhalten Sie hier.
Dienstjubiläum
Die Beschäftigten erhalten anlässlich der Vollendung einer 25-, 40- jährigen Beschäftigungszeit (die Beschäftigungszeit richtet sich nach § 34 Abs. 3 TV-L) eine Dankurkunde.
Als Jubiläumsgeld erhalten die o.g. Beschäftigten gemäß § 23 Abs. 2 TV-L bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren 350 Euro und von 40 Jahren 500 Euro.
Für die Beamten und Beamtinnen wird ab dem 01.01.2013 ein Jubiläumsgeld in Höhe von 410,00 Euro beim 40-jährigen Jubiläum ausgezahlt.
Entgeltfortzahlung
Alle Beschäftigten, die durch Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert werden, ohne dass sie eigenes Verschulden trifft, erhalten für die Dauer von sechs Wochen das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in den Monatsbeiträge festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 TV-L i.V.m. § 22 TV-L).
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.
Erfahrungsstufen
Zusätzlich zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe werden die Tarifbeschäftigten bei Einstellung einer Stufe zugeordnet. Diese richtet sich nach den individuellen und persönlichen Voraussetzungen. Dabei wird unterschieden in die Grundstufen 1 und 2 und die Entwicklungsstufen 3-6.
In welche Stufe man einzugruppieren ist und Regelungen zu den späteren Stufenaufstiegen, regeln die §§ 16, 17 und 40 Nr. 5 TV-L.
Erholungsurlaub
Die Dauer des Erholungsurlaubs ist für Beschäftigte tarifvertraglich geregelt.
Aufgrund der Tarifeinigung in der Tarifverhandlung 2013 erhalten alle Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L ab dem Kalenderjahr 2013 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr in einer fünf Tage Woche. Damit entfällt eine altersabhängige Staffelung im Bereich des TV-L.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub. Voraussetzung ist, dass der Personalabteilung ein entsprechender Nachweis des Versorgungsamtes über die Behinderung vorliegt.
Bei Beginn während eines Kalenderjahres gilt die Zwölftelregelung, d.h. beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruches zu.
Ein übertragener Erholungsurlaub muss bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres genommen sein (§ 26 i.V. m. § 40 Nr. 7 TV-L).
Der 24. und 31.12. eines Jahres sind dienstfrei (§ 6 Abs. 3 TV-L)
Bei Erkrankung während eines Erholungsurlaubs ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Personalabteilung (Dilay Boran) zuzuleiten, damit die Erkrankungstage in der Urlaubskartei wieder gutgeschrieben werden können.
Den Antrag finden Sie hier (Urlaubsantrag).
Erkrankung eines Kindes
Erkrankt das Kind der/des Beschäftigten, dann hat diese oder dieser Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung ist u.a., dass es sich um ein noch nicht zwölf Jahre altes oder ein behindertes Kind handelt, dessen Betreuungsbedürftigkeit ärztlich festgestellt ist.
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Das Krankengeld ist direkt bei der Krankenkasse zu beantragen.
Familienpflegezeit
Durch das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, haben Beschäftigte nun auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Näheres regelt das Familienpflegezeitgesetz.
Fortbildung
Alle Mitarbeiter/innen der Muthesius Kunsthochschule Kiel haben fortlaufend die Möglichkeit, in Absprache mit ihren Führungskräften die Fortbildung zu machen, die sie persönlich unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen für sinnvoll halten.
Angebote finden Sie unter anderem hier:
www.weiterbildung.uni-kiel.de
www.komma-sh.de/fortbildung
Gleichbehandlung
Am 18. August 2006 ist das AGG in Kraft getreten. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte der Muthesius Kunsthochschule ist Frau Katharina Jesdinski.
Gleitende Arbeitszeit
Alle wichtigen Hinweise zur gleitenden Arbeitszeit finden Sie in der Dienstvereinbarung über die Grundsätze der gleitenden Arbeitszeit.
Hilfskräfte, Studentische und Wissenschaftliche
In jedem Studiengang sind verschiedene Hilfskräfte tätig. Umfang und Vergabe wird über die Studiengänge geregelt, bitte wenden Sie sich bei Interesse an Ihre Dozenten!
Die notwendigen Formulare zur Einstellung erhalten Sie dann bei Frau Boran. Ein Merkblatt über die Angaben, die wir zur Einstellung benötigen finden, sind hier zusammengefasst: Unterlagen zur Einstellung von Studentischen und Wissenschaftlichen Hilfskräften. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften (Stand: 06/2024).
Jubiläum
Die Beschäftigten erhalten anlässlich der Vollendung einer 25-, 40- jährigen Beschäftigungszeit (die Beschäftigungszeit richtet sich nach § 34 Abs. 3 TV-L) eine Dankurkunde.
Als Jubiläumsgeld erhalten die o.g. Beschäftigten gemäß § 23 Abs. 2 TV-L bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren 350 Euro und von 40 Jahren 500 Euro.
Die Jubiläumszuwendung ist steuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Für die Beamten und Beamtinnen wird ab dem 01.01.2013 ein Jubiläumsgeld in Höhe von 410,00 Euro beim 40-jährigen Jubiläum ausgezahlt. Außerdem wird aus Anlass des Jubiläums nach § 29 Abs. 1 Buchstabe d TV-L bzw. für Beamten und Beamtinnen § 13 Sonderurlaubsverordnung ein Tag Freistellung von der Arbeit gewährt.
Kündigung
Das Recht zur Kündigung steht Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in gleichermaßen zu. Für den Arbeitgeber ist dieses Recht allerdings durch den allgemeinen Kündigungsschutz und den Kündigungsschutz für bestimmte Gruppen, wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder beschränkt.
Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Arbeitsrecht wird zwischen zwei Kündigungsarten unterschieden:
• Ordentliche (fristgerechte) Kündigung und die
• Außerordentlich (fristlose) Kündigung
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das eingegangene Arbeitsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in an die Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 34 Abs. 1 TV-L und für befristet Beschäftigte an den § 30 TV-L gebunden. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bedarf es keines Grundes. Dagegen bedarf die Kündigung des Arbeitsgebers, wenn er in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Außerordentliche Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund von jedem Vertragsteil bei allen Dienst- und Arbeitsverhältnissen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, dass die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann.
Voraussetzung ist in jedem Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser muss so wichtig sein, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgewartet werden kann.
Landesbeamtengesetz (LBG)
Lehraufträge
In der Regel melden die Studiengänge geplante Lehraufträge direkt an unsere Personalabteilung. Bewerbungen richten Sie also direkt an die Professorinnen und Professoren.
Die notwendigen Formulare zur Einstellung erhalten Sie über Frau Bente Clausen. Ein Merkblatt für Lehrbeauftragte, das Personalblatt (auch in englischer Sprache) sowie Lehrauftragsrichtlinien (LRH ) und Lehrauftragsrichtlinie der Muthesius Kunsthochschule (LAR MKH) finden Sie hier hinterlegt. Fahrtkosten können wie auf dem Merkblatt erläutert abgerechnet werden, auch dazu finden Sie hier den Antrag (Fahrtkosten) hinterlegt.
Lehrverpflichtung
In der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) finden Sie alle notwendigen Informationen.
Jedes Semester ist ein Lehrverpflichtungsnachweis im Präsidium einzureichen. Bitte füllen Sie den Lehrverpflichtungsnachweis aus und senden ihn an Frau Dr. Melanie Leßmann oder hinterlegen die ausgedruckte Fassung im Postfach.
Mutterschutz
Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Näheres entnehmen Sie auch der Verordnung zum Schutze der Mütter.
Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft sofort bei Bekanntwerden in der Personalabteilung, damit der Schutz auch rechtzeitig beachtet wird.
Nebentätigkeit
Es sind alle entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten anzeigepflichtig.
Für Arbeitnehmer gilt bei der Ausübung von Nebentätigkeiten der § 3 Abs. 4 TV-L in der Fassung des § 40 TV-L.
Für Beamte und Beamtinnen gelten folgende Regelungen:
Beamtenstatusrecht
Landesbeamtengesetz (LBG)
Nebentätigkeitsverordnung (NtVO), s.a. Durchführungshinweise
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtVO)
Pausen
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von 45 Minuten einzuhalten. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Nach Beendigung der Arbeitszeit muss der/die Beschäftigte eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
Personalakte
Für eine angemessene Personalverwaltung, Personalführung und Personalplanung, wird in der Personalabteilung für jeden Beschäftigten der Muthesius Kunsthochschule eine Personalakte angelegt. führen.
Nach § 6 Abs. 6 TV-L haben die Beschäftigten das Recht auf Einsichtnahme in ihre Personalakte. Für Beamtinnen und Beamte gilt ein entsprechendes Recht nach § 88 LBG. Bitte wenden Sie sich für einen Termin an Frau Bente Clausen.
Personalrat
In den Dienststellen des Landes werden Personalräte gebildet. Nach § 2 MBG_Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten.
Als wissenschaftlicher Personalrat wurde gewählt: Michael Ziercke
Im nicht-wissenschaftlichen Dienst wurden gewählt: Maike Schulken (Vorsitz), Katrin Josam, Lars Busack)
Tarifvertrag (TV-L)
Werkverträge
Der Werkvertrag hat zum Inhalt:
• Die Herstellung eines Werkes, z.B. Erstellung eines Auswertungsberichts
• Die Veränderung einer Sache, z.B. Ergänzung einer bereits vorhandenen Software
• Eine Leistung mit bestimmten Arbeitserfolg, z.B. Durchführung eines Interviews
Es handelt sich bei dem abzuliefernden Werk bzw. der Dienstleistung um eine einmalige Leistung und nicht um eine Daueraufgabe.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt zum Abschluss von Werkverträgen und in der Personalbteilung.
Zeitausgleich
Zeitausgleichstage sind im Voraus bei dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten über die Personalabteilung Frau Dilay Boran zu beantragen (Antrag) und abzeichnen zu lassen. Zudem sind diese Tage mit ZA in der Zeiterfassungskarte zu kennzeichnen. Darüber hinaus sollten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der üblichen Form „abmelden“, i.d.R. in der Poststelle.
Zeitausgleich kann für einzelne oder mehrere Tage in Anspruch genommen werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Näheres ist auch der Dienstvereinbarung zu entnehmen.